Einige wichtige Informationen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Viele Patienten sind verunsichert, wenn es um die Frage geht, ob ihnen Hilfsmittel (bei Krankheit / Behinderung) oder Pflegehilfsmittel (bei Pflegebedürftigkeit) zustehen und wie die Kostenübernahme geregelt ist. Daher hier ein paar Informationen des Bundesfachverbands Medizinprodukteindustrie e. V., die für etwas mehr Klarheit sorgen dürften.
Hier gelangen Sie direkt zu den Infos:
Hilfsmittel Pflegehilfsmittel In den folgenden Absätzen steht die Abkürzung "GKV" für "Gesetzliche Krankenversicherung(en)".
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Hilfsmittel
Auswirkungen des 1. und 2. NOG, GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes (GKV-SolG), GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 (GKV-GR-2000)
Definition
Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören:
Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Wann und für wen besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel?Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch V haben Anspruch auf Hilfsmittel, um:
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Ausnahme: Hilfsmittel = Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
Auch nach dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gilt:
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Für Hilfsmittel gibt es keine Budgetierung und keine Richtgrößen. Hilfsmittel bleiben nach wie vor Pflichtleistungen der GKV!
Wann sind gesetzlich geregelte Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten?Gesetzlich Versicherte haben bei der Abgabe von Bandagen*, Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie* (*keine Zuzahlung bei Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie bei Brandverletzungen) und orthopädischen Einlagen seit dem 1. Juli 1997 eine Zuzahlung in Höhe von 20 % zu leisten.
Der Leistungserbringer (z. B. Apotheker oder Sanitätsfachhändler) muss die Zuzahlung der Versicherten bei den genannten Produktgruppen einziehen und hat diese von seinem Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen abzuziehen.
Befreiung von der Zuzahlungspflicht (Härtefallklausel)
Keine Zuzahlung ist zu leisten, wenn die monatliche Einkommensgrenze von
952,- EUR nicht überstiegen wird. Der Freibetrag erhöht sich bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um357,- EUR und um238,- EUR für jeden weiteren. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben von der Zuzahlungspflicht befreit.Über weitere Details informiert jede Krankenkasse!
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben die nachfolgende Produktgruppenübersicht erstellt. Hiernach sind die Hilfsmittel wie folgt eingeteilt:01 Absauggeräte
02 Adaptionshilfen
03 Applikationshilfen
04 Badehilfen
05 Bandagen
06 Bestrahlungsgeräte
07 Blindenhilfsmittel
08 Einlagen
09 Elektrostimulationsgeräte
10 Gehhilfen
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
12 Hilfsmittel bei Tracheostoma
13 Hörhilfen
14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
15 Inkontinenzhilfen
16 Kommunikationshilfen
17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
18 Krankenfahrzeuge
19 Krankenpflegeartikel
20 Lagerungshilfen
21 Messgeräte für Körperzustände / -funktionen
22 Mobilitätshilfen
23 Orthesen
24 Prothesen
25 Sehhilfen
26 Sitzhilfen
27 Sprechhilfen
28 Stehhilfen
29 Stomaartikel
30 Schienen
31 Schuhe
32 Therapeutische Bewegungsgeräte
33 Toilettenhilfen
99 Verschiedenes
Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt:
Hilfsmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV verordnet werden. Die Hilfsmittelverordnung belastet kein Arznei-, Verband- oder Heilmittelbudget. Richtgrößen, die für Wirtschaftlichkeitsprüfungen heranzuziehen sind, werden nicht für Hilfsmittel festgelegt. Eine namentliche Verordnung eines Hilfsmittels kann im Einzelfall vorgenommen werden. Bei Hilfsmitteln besteht keine Gefahr von Ausgleichszahlungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Achtung - Verwechslungsgefahr!Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden! Heilmittel (besser Heilleistungen) sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Sprachtherapie und der Beschäftigungstherapie.
(Stand: Mai 2003)
Pflegehilfsmittel
Auswirkungen des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG)
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB XI).
Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel - Abgrenzungskriterien
Besteht eine Krankheit bzw. liegt eine Behinderung vor, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, ein Hilfsmittel zu bezahlen (§ 33 SGB V). Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.
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Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei bestehender Pflegebedürftigkeit nicht berührt!
In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel bezahlt?Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) werden von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 60,- DM bezahlt. Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten) werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet. Sie sollen jedoch primär leihweise an Pflegebedürftige abgegeben werden.
Sind Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln zu leisten?
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 50,- DM je Pflegehilfsmittel, selbst zu entrichten. Eine Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es nicht. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Anträge gibt es bei den Pflegekassen.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben ihren Beschluß vom 10. Juli 1995 zur Neufassung eines Pflegehilfsmittelverzeichnisses aufgrund eines Verpflichtungsbescheides des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Februar 1996 modifiziert.
Die aktuelle Fassung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses vom 14. März 1996 beinhaltet folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel:
Produktgruppe 50. - Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Pflegebetten Pflegebettenzubehör Pflegebettenzurichtungen Spezielle Pflegebett-Tische Pflegeliegestühle
Produktgruppe 51. - Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene
Waschsysteme Duschwagen Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)
Produktgruppe 52. - Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung / Mobilität
Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale
Produktgruppe 53. - Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
Lagerungsrollen Lagerungshalbrollen
Produktgruppe 54. - Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mundschutz) Desinfektionsmittel
(Stand: September 1999)
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