Gesundheitsmodernisierungsgesetz - die Rechtslage ab 1. Januar 2004
Ab dem 1. Januar 2004 tritt das neue Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) in Kraft. Wir möchten Sie frühzeitig über die wichtigsten Änderungen informieren, die diese Reform mit sich bringt. Dadurch können wir gemeinsam den Übergang von den alten zu den neuen Regelungen so reibungslos wie möglich gestalten. Denn schließlich möchten wir auch in Zukunft Ihr Vertrauen behalten.
Neuregelung der ZuzahlungAb 1. Januar 2004 sind alle Hilfs- und Rehamittel zuzahlungspflichtig. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung zwei Ziele:
1. Die Eigenverantwortung des Versicherten soll gestärkt werden.
2. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen langfristig entlastet werden.
Keine PreiserhöhungDie von Ihnen zu leistende Zuzahlung bedeutet keine Preiserhöhung der Versorgung durch Ihr Sanitätshaus oder die orthopädietechnische Werkstatt. Ihre Krankenkasse zieht Ihre Zuzahlung in vollem Umfang von den Preisen für die Hilfs- oder Rehamittel ab!
Wieviel müssen Sie zuzahlen?Höhe der Zuzahlung
Für die Höhe der Zuzahlung ist der Preis des Hilfsmittels ausschlaggebend. Bitte beachten Sie, dass Sie pro Hilfsmittel eine entsprechende Zuzahlung leisten müssen - nicht pro Rezept.
Mindestzuzahlung: 5,- EURBei einem Preis von bis zu 50,- EUR beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5,- EUR.
Ausnahme: Liegt der Preis für das Hilfsmittel unter 5,- EUR, müssen Sie nur den tatsächlichen Verkaufspreis entrichten.
10% ZuzahlungBei einem Hilfsmittelpreis zwischen 50,- und 100,- EUR haben Sie eine Zuzahlung von 10% des Preises zu leisten.
Beispiel: Das verordnete Hilfsmittel kostet 89,00 EUR. Davon müssen Sie 10% als Zuzahlung leisten, also 8,90 EUR.
Höchstzuzahlung: 10,- EURBei Hilfs- oder Rehamitteln, deren Preis 100,- EUR oder mehr beträgt, fällt für Sie eine Pauschalzuzahlung von 10,- EUR an.
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sindHier ist eine Zuzahlung in Höhe von 10% - höchstens jedoch 10,- EUR - für den Monatsbedarf je Indikation fällig.
BefreiungenAlle Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit.
Von der Zuzahlung befreit sind weiterhin Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Sie haben nichts zu verschenken!1. Alle Belege sammeln
In Ihrem eigenen Interesse möchten wir Sie bitten, alle Belege über Ihre Zuzahlungen bei Hilfs- und Arzneimitteln, Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Anwendungen zu sammeln und sorgfältig aufzubewahren. Denn: die Höhe Ihrer jährlichen Zuzahlungen ist an die Höhe Ihres Einkommens gekoppelt.
2. EinkommenshöheDie Höhe Ihrer Zuzahlungen, die Sie im Laufe eines Jahres zu leisten haben, darf 2% Ihres Bruttojahreseinkommens nicht übersteigen (bei chronisch Kranken: 1%). Sollte die Summe Ihrer Zuzahlungen diese Obergrenze erreicht haben, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung ausstellen. Nur bei Vorlage dieser Bescheinigung dürfen wir darauf verzichten, die Zuzahlung von Ihnen einzufordern.
Beispiel: Sie verdienen monatlich 1.250,- EUR brutto. Sie verfügen also über ein Bruttojahreseinkommen von 15.000,- EUR. Damit liegt Ihre Höchstgrenze für Zuzahlungen bei 300,- EUR (bei einem chronisch Kranken: 150,- EUR).
Wir beraten SieWir hoffen, Sie umfassend über das Thema Zuzahlung informiert zu haben. Sollten Sie jedoch noch Fragen haben, beantworten wir sie Ihnen gern.
Quelle: Broschüre des Bundesinnungsverbands für Orthopädie-Technik
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